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SERVICE + MONTAGE
– BEDINGUNGEN (gültig ab 01.01.2009)
1. Allgemeinverbindlichkeit
Diese Bedingungen gelten, soweit mit dem Besteller nichts anderes
schriftlich vereinbart wurde, für alle Einsätze von Service Personal
für Montagen, Reparaturen, Überholungs- und Umbauarbeiten, sowie
Betriebsüberwachungen von Maschinen, Durchführung von Untersuchungen,
Schadenfeststellungen usw.
2. Angebote und Vertragsabschluss
Angebote und Kostenvoranschläge sind stets freibleibend und
unverbindlich. Diese Bedingungen gelten als angenommen, wenn nicht vor
Arbeitsbeginn für den vereinbarten Einsatz etwas anderes vereinbart
wurde.
3. Voraussetzungen beim Besteller
Um Verzögerungen im Arbeitsablauf zu verhindern, hat der Besteller
auf seine Kosten und Gefahr zu stellen oder zu übernehmen:
- ausreichend Hilfskräfte, soweit sie vom Techniker benötigt
werden.
- geeignete Transportgeräte und zur Montage erforderliche
Vorrichtungen.
- alle zur Inbetriebsetzung des Montagegegenstandes erforderlichen
Bedarfsgegenstände
wie Bohlen, Hebezeuge, Papier usw.
- Verlegen und Anschließen der elektrischen Leitungen zur Maschine
bzw. zum Schaltschr.
- notwendige Installation, wie z.B. Verlegen von Luft.
- ausreichend Beleuchtung und Heizung am Arbeitsplatz.
- verschließbare, trockene Räume zur Aufbewahrung von Kleidung,
Werkzeugen usw.
- Sicherstellen der ausreichenden Bodenbelastung am Aufstellungsort.
Kann der Besteller einzelne Vorarbeiten und Leistungen nicht bewirken oder
erforderliche Werkzeuge, Geräte usw. nicht zur Verfügung stellen, so
werden diese – soweit möglich - von uns durchgeführt bzw.
bereitgestellt und die dabei anfallenden Kosten dem Besteller
berechnet.
4. Montage-Dauer
Die Angaben über die voraussichtliche Dauer des Personaleinsatzes
sind annähernd und unverbindlich. Unsere Techniker werden die Arbeiten so
zügig wie möglich durchführen, wobei unvorhersehbare Umstände die
Ausführung verzögern können.
Fristüberschreitungen berechtigen den Besteller nicht zu
Schadenersatzansprüchen.
Erweist sich nach einer Demontage eine Reparatur als nicht durchführbar,
so hat der Besteller die aufgewandten Kosten zu übernehmen.
Verzögern sich die Montagearbeiten oder die Inbetriebnahme ohne unser
Verschulden, so hat der Besteller alle daraus erwachsenen Kosten,
insbesondere für Wartezeiten und zusätzliche Reisekosten zu übernehmen.
Wird ein vereinbarter Service-Einsatz nicht rechtzeitig widerrufen, so
gehen alle daraus entstehenden Kosten zu Lasten des Bestellers.
5. Haftung des Bestellers
Der Besteller haftet für jeden Schaden, der einem Techniker im
Betrieb entsteht, soweit der Schaden nicht durch die Berufsgenossenschaft
oder durch eine andere Versicherungsgesellschaft abgedeckt wird.
Der Besteller haftet für die von uns leihweise zur Verfügung gestellten
Werkzeuge und Hilfsmittel. Dies trifft auch für die Spezialwerkzeuge zu,
die der Techniker bei sich führt.
Wir empfehlen, hierfür eine Versicherung abzuschließen.
6. Arbeitsnachweis
Am Ende des Montage-/Service-Einsatzes bestätigt der Besteller
unserem Techniker durch Unterschrift auf dem Service-Bericht die
Richtigkeit der dort eingetragenen Daten.
Eventuelle Bemängelungen sind sofort auf dem Service-Bericht zu notieren.
Nachträgliche Reklamationen - insbesondere bezüglich der Arbeitsstunden
- können nicht berücksichtigt werden. Sollte die Rückfahrtzeit
verkehrsbedingt deutlich vom eingetragenen Wert abweichen, wird die
benötigte Zeit mit nachträglicher Begründung berechnet.
7. Zahlungsbedingung
Die angefallenen Kosten sind unverzüglich nach Rechnungsstellung ohne
jeden Abzug zu bezahlen. Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung
wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
Das Fälligkeitsdatum der Zahlung ist in der Rechnung ausgewiesen.
Bei Zahlungsverzug kann ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 v. H.
gerechnet ab dem Fälligkeitsdatum für jeden angefangenen Monat der
Säumnis berechnet werden..
8. Gewährleistung und Haftung
Für Arbeiten an gebrauchten Maschinen oder gebrauchten Teilen sowie
für deren einwandfreien Betrieb, übernehmen wir keine Gewährleistung.
Schadenersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden.
Ausgeschlossen ist ebenfalls die vertragliche oder außervertragliche
Haftung für Handlungen oder Unterlassungen des überlassenen Personals;
dessen unmittelbare Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen ist, soweit
nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
Jegliche Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren Schäden irgendwelcher Art
(z.B. Produktions- oder Verdienstausfall) sind ausgeschlossen.
Für die Beachtung von gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften am
Arbeitsort ist der Besteller verantwortlich.
Sollte innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Durchführung einer Reparatur
oder anderen von uns durchgeführten Arbeiten keine schriftliche
Reklamation bei uns eingangen sein, gilt die Arbeit als abgeschlossen und
eine Reklamation in Bezugnahme auf diese Arbeiten sind nicht mehr
möglich.
Für Maschinentransporte und Montagen übernehmen wir keine Haftung, auch
wenn unsere Techniker hier mitwirken.
Unsere Techniker handeln stets als Beauftragte des Bestellers.
Der Besteller muß - falls er dies wünscht - eine Versicherung
abschließen, die je nach Arbeitsanfall " Demontage, Wandermontage
und Probelaufrisiko" einschließt.
Auf Wunsch und gegen besondere Rechnung schließen wir im Namen des
Bestellers eine solche Versicherung ab.
Fristüberschreitungen berechtigen den Besteller nicht zu Abzügen oder
Schadenersatz ansprüchen, ebenso ist der Schadenersatz für Ausschuß bei
der Inbetriebnahme ausgeschlossen.
Alle Montage-, Reparatur- und Ersatzteilaufträge werden nach besten
Ermessen unserer Techniker ausgeführt.
Eine Haftung für Schäden infolge von natürlicher Abnutzung
(Verschleiß), fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter
Betriebsmittel, ungeeigneten Fundamentes, elektrischer, chemischer,
Witterungs- und anderer Einflüsse, wird nicht übernommen.
Dies gilt auch für von uns gelieferte Ersatzteile, die nicht durch unsere
Techniker eingebautwurden.
9. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist ausschließlich Ratingen.
10. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Punkte dieser Bedingungen nicht rechtswirksam sein,
so bleibt der übrige Teil trotzdem verbindlich.
Die Parteien werden den unwirksamen Punkt im Sinne der Gesamtbedingungen
gemeinsam rechtswirksam gestalten.
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